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Liebhaberei,Totalgewinnprognose

Eine Mandantin gründete im Jahr 2014 ein Einzelhandelsgeschäft für den Handel mit Stoffen und Dekorationsartikeln. Darüber hinaus wurden Handarbeitskurse in dem angemieteten Ladenlokal angeboten. Die Kurse wurden gegenüber einem dritten Kursanbieter (KBW) erbracht und separat als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit versteuert. Der Gewinn wurde durch Einnahme-Überschuss-Ermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Mit Aufnahme der Betriebstätigkeit war kein Warenbestand vorhanden. Dieser wurde nach und nach angeschafft und in den Folgejahren jeweils als Wareneingang/Betriebsausgabe erfasst. Durch die fehlende Aktivierung des Warenbestandes wurden insbesondere in den Anfangsjahren Verluste realisiert. Die laufenden Verluste betrugen in den Jahren 2014 9.581 EUR, in 2015 7.873 EUR, in 2016 12.444 EUR und im Jahr 2017 12.331 EUR. Die Einkommensteuerbescheide wurden jeweils vorläufig hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht gem. § 165 AO erlassen.Im Jahr 2019 wurde die Mandantin durch das Finanzamt aufgefordert, zur Gewinnerzielungsabsicht Stellung zu nehmen und zu begründen. Es wurden verschiedene Maßnahmen zur Absatz- und Gewinnsteigerung eingeleitet (neuer Onlineshop, Werbemaßnahmen, Einschaltung einer Unternehmensberatung und Werbeagentur etc.) und dem Finanzamt erläutert. Des Weiteren wurde eine Totalgewinnprognose erstellt, die (unter Einschluss eines Betriebsausgabegewinns) über den gesamten Betrachtungszeitraum einen Totalüberschuss ausweist. Ein weiterer Grund für die Ernsthaftigkeit der Einkunftserzielungsabsicht ist die Anmietung eines stationären Ladenlokals.Das Finanzamt hat im Jahr 2019 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2017 neue Einkommensteuerbescheide erlassen und die bereits geltend gemachten Verluste versagt. Die nachzuzahlenden Steuern wurden einschließlich Zinsfestsetzung veranlagt.Kann das Finanzamt die Berücksichtigung der Verluste (insbesondere der Angangs- und Anlaufverluste) verwehren? Wie können wir uns zur Wehr setzen? Ist ein Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolgversprechend?
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