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§ 15 Abs. 2 EStG,BMF-Schreiben vom 26.03.2004 ? (BStBl. 2004 I S. 434),§ 22 Nr. 2,23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,Erwerb in Abbruchabsicht

Mein Mandant (nicht in der Baubranche tätig, jetzt Rentner) hat vor mehr als zehn Jahren ein Grundstück mit einem stark sanierungsbedürftigen, denkmalgeschützten Wohngebäude in den neuen Bundesländern gekauft. Das Gebäude war vom Verkäufer, einem Bauträger, in zehn Eigentumswohnungen aufgeteilt worden, aber der Bauträger gab seine Pläne auf und verkaufte an meinen Mandanten. Das denkmalgeschützte Gebäude steht seitdem leer und ist so nicht bewohnbar. Mein Mandant hatte das Grundstück nur erworben, weil es an ein seiner Ehefrau gehörendes, damals vermietetes Geschäftshaus angrenzte und die Eheleute nur an der Möglichkeit, auf diesem Grundstück Parkplätze zu schaffen, sowie an Durchfahrts-, Belieferungs- und Entsorgungsrechten interessiert waren. Der Kauf erfolgte in der Absicht, den Wert des vermieteten Objekts zu sichern. Ein vor Jahren von meinem Mandanten gestellter Antrag auf Abriss des Gebäudes wurde von der Denkmalschutzbehörde nicht genehmigt.Nun soll das derzeit leerstehende Geschäftsgebäude und das angrenzende Grundstück mit den unbewohnbaren zehn Eigentumswohnungen verkauft werden. Ich sehe hier die Gefahr, dass der Verkauf der zehn Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird, auch wenn mein Mandant das Gebäude nicht in bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft hat. Wie beurteilen Sie das? Wäre es sinnvoll, diese Aufteilung in zehn Eigentumswohnungen jetzt rückgängig zu machen, so dass der Ehemann nur ein Objekt verkauft?
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