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§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG,Betriebsvorrichtung,Außenanlagen,Abbruchkosten

Mandant erwirbt 2010 ein stillgelegtes Industriegrundstück mit mehreren Gebäuden und technischen Anlagen zur gewerblichen Vermietung. In den ersten drei Jahren werden erhebliche Summen in Umbaumaßnahmen, Modernisierungen und Teilabriss investiert. Das Finanzamt will alles über einen Kamm scheren und die 15-%-Grenze auf den Gesamtkaufpreis anwenden und alle Investitionen unterschiedslos darunter subsumieren. Es stellen sich jedoch folgende Fragen:a) Ein miterworbenes Tanklager (Silotanks) wurde abgerissen. Beim Voreigentümer war dies wohl eine Betriebsvorrichtung. Fällt das überhaupt im Sinne der anschaffungsnahen Herstellungskosten unter den Gebäudebegriff? b) Wenn es nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählt: Könnten die Abrisskosten zum Grund und Boden hinzu zu aktivieren sein, weil kein Neubau auf dieser Fläche erstellt, sondern nur Verkehrsfläche geschaffen wurde? Abbruchabsicht war beim Erwerb wohl zumindest bedingt vorhanden!c) Sind Abrisskosten überhaupt Erhaltungsaufwendungen?d) Wie sieht es mit anderen Betriebsvorrichtungen wie z. B. einem Lastenfahrstuhl oder einem Trafohaus aus? Sind diese Gebäude im Sinne dieser Regelung?e) Wie sieht es aus mit Investitionen in Außenanlagen? Sind diese auch in die 15-%-Grenze mit einzubeziehen?
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