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personelle Verflechtung,Personengruppentheorie

Die verheirateten Mandanten A und B sind zu 60 % und zu 40 % an der AB GmbH beteiligt. A und B erwerben gemeinsam zu je 50 % eine Immobilie, die an die GmbH vermietet wird. Ein gesonderter GbR-Vertrag besteht nicht. Frage: Begründen A und B nach der sogenannten Personengruppentheorie eine Betriebsaufspaltung?
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