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§ 4 Abs. 4 EStG,§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG,Betriebliche Veranlassung von Aufwendungen

Der Kommanditist und Alleingesellschafter A der B GmbH & Co. KG hat im Jahr 2017 diverse geschäftliche Auslandsreisen durchgeführt.A hat das Ziel, ein möglichst positives Ergebnis auszuweisen.Die B erzielt im Jahr 2017 jedoch einen Verlust.Besteht die Verpflichtung, die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (hier Konto 4674 Reisekosten Unternehmer im SKR 03)zu buchen, oder besteht das Wahlrecht, keinen Aufwand zu buchen und auf dem Konto 4674 einen Ausweis von 0 Euro vorzunehmen?
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