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§ 6 V EStG,Übernahme Verbindlichkeit

An der gewerblich geprägten L Holding GmbH & Co. KG sind beteiligt:L-Verwaltungs-GmbH als Komplementärin. Diese ist nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. L als Kommanditist mit einer Haftsumme von 1.000,00 €.S als Kommanditist mit einer Haftsumme von 1.000,00 €. Gemäß Gesellschaftsvertrag werden für die Gesellschafter folgende Konten geführt:„1. Über die Einlage eines jeden Gesellschafters werden feste Kapitalkonten eingerichtet. Eine Änderung der Kapitalkonten ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig.2. Des Weiteren wird für jeden Gesellschafter ein Gesellschafterdarlehenskonto eingerichtet, auf dem die sonstigen Einlagen, Entnahmen und der Gewinnanteil eines Gesellschafters verbucht werden. Der Stand des Gesellschafterdarlehenskontos ist mit 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Gesellschafterdarlehen stellen keine Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft, sondern gewöhnliche Forderungen dar.“ Weitere Konten sind nicht eingerichtet. Der Gesellschafter L hält in seinem Privatvermögen seit über zehn Jahren ein Grundstück:Verkehrswert: 2.554 T€Verbindlichkeiten: 1.554 T€Weiter hält der Gesellschafter L ein Grundstück als einziges Wirtschaftsgut in seinem steuerlichen Betriebsvermögen: Buchwert: 1.048 T€Verkehrswert: 1.430 T€Verbindlichkeiten: 1.116 T€ Der Gesellschafter S hält ein Grundstück in seinem steuerlichen Betriebsvermögen:Buchwert: 1.555 T€Verkehrswert: 2.160 T€Verbindlichkeiten 790 T€Die Gesellschafter beabsichtigen, ihre Grundstücke samt Verbindlichkeiten in das Gesamthandsvermögen der L Holding GmbH & Co. KG einzubringen.Wie ist die Einbringung in die KG ertragsteuerlich aus Sicht von L und S ertragsteuerlich zu beurteilen? Ziel sollte eine steuerneutrale Einbringung sein. Wie ist die Einbringung aus Sicht der GmbH & Co. KG ertragsteuerlich zu beurteilen? Löst die Einbringung Grunderwerbsteuer aus?
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