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§ 17 EStG,R 8.9 KStR,§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG,H 17 Abs. 5 (Verdeckte Einlage,2. Spiegelstrich) EStH,Verlust bei den Einkünften aus § 17 EStG nach verdeckter Einlage

Unser Mandant hatte eine GmbH-Beteiligung i. S. d. § 17 EStG. Diese Anteile wurden mit notarieller Urkunde im Jahr 2017 mit Verlust verkauft. In den Jahren 2011 und 2015 hat der Mandant Gesellschafterdarlehen gegeben. Die Zinsen wurden in der GmbH jährlich als Aufwand gebucht, mangels Liquidität jedoch nicht an den Gesellschafter ausbezahlt und somit als Verbindlichkeit eingestellt. Eine Versteuerung auf Ebene des Gesellschafters im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgte mangels Zuflusses nicht. Am 23.12.2016 erfolgte dann ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein für die Darlehen zzgl. der bis zum 31.12.2016 aufgelaufenen Zinsen.Im Rahmen des Verkaufs wurden die Besserungsscheine mit an die Käuferin veräußert.Frage: Sind die entstandenen und vom Forderungsverzicht mit Besserungsschein erfassten Zinsen als Anschaffungskosten bei der Ermittlung des stpfl. Veräußerungsverlustes mit zu berücksichtigen? Die ausgebuchten Darlehensforderungen unseres Mandanten wurden vom Finanzamt als Anschaffungskosten berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der Zinsen soll jedoch nicht erfolgen.
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