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Investitionsabzugsbetrag,§ 7g III EStG,Betriebsprüfung

Ein Mandant, eine GmbH & Co. KG, hat im Kalenderjahr 2011 einen Investitionsabzugsbetrag in der Steuererklärung geltend gemacht. Die Auflösung des IAB wegen Nicht-Investition hätte im Kalenderjahr 2014 erfolgen müssen. Diese ist versehentlich unterblieben und das Finanzamt hat die Rückabwicklung auch nicht gemacht. Nun ist dieser Sachverhalt in einer Betriebsprüfung aufgefallen. Prüfungszeitraum ist hier 2014 bis 2017.Auf Grund einer BP für die Vorjahre 2009 bis 2013 wurden hier im Kalenderjahr 2015 neue Bescheide erlassen und folgende Vermerke mit aufgenommen. Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustes in der Gewerbesteuer Der Bescheid ist nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist aufgehoben.Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Er ist nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben.Er ist nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO mit Ausnahme der im Abschnitt „Erläuterungen“ genannten Punkte endgültig.Bescheid über Einkommensteuer der Beteiligten Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Er ist nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben. Frage: Sind diese Bescheide bestandskräftig, so dass eine Änderung jetzt für das Kalenderjahr 2011 auf Grund des IAB nicht mehr erfolgen kann?Wie werden diese Änderungen jetzt noch berücksichtigt?
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