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Liebhaberei,Feststellung,Verlustvortrag

Der Steuerpflichtige ist im Hauptberuf Arzt und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Im Nebenerwerb betreibt er einen Weinhandel. Die Gewinnermittlung erfolgt durch Bilanzierung. Bis zum VZ 2013 wurden diese (negativen) Einkünfte vom Finanzamt ununterbrochen steuerlich voll berücksichtigt und mit anderen Einkunftsarten verrechnet. Der Warenbestand zum 31.12.2013 belief sich auf 213.000 €. Der bis dahin aufgelaufene vortragsfähige Gewerbeverlust wurde zum 31.12.2013 gesondert festgestellt auf 380.527 €. Mit ESt-Bescheid 2014 berücksichtigte das Finanzamt den erklärten Verlust aus dem Weinhandel erstmals nicht mehr. Zu Beginn des Jahres 2017 erging ein „Feststellungsbescheid des Finanzamts über die gesonderte Feststellung der in einem Betrieb beim Übergang zur Liebhaberei ruhenden stillen Reserven“ des Anlagevermögens in Höhe von 1.334 €. Bezüglich des Umlaufvermögens (Warenbestand) wurde in diesem Bescheid festgehalten, dass „die in den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens enthaltenen stillen Reserven im Veranlagungszeitraum des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen als nachträgliche Einkünfte der Einkommensteuer zu unterwerfen sind“. Der Gewerbeverlust des VZ 2014 blieb im Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2014 ebenso unberücksichtigt. In den Folgejahren ab VZ 2015 wurde mit der Einkommensteuererklärung immer auch die Bilanz für den Weinhandel beim Finanzamt eingereicht. In der Anlage G der Einkommensteuererklärung erfolgte der Eintrag „Einkünfte Weinhandlung (Liebhaberei) 0 €“. In den Einkommensteuerbescheiden 2015, 2016 und 2017 blieben die Verluste als „Liebhaberei“ unberücksichtigt. Die laufenden Gewerbeverluste blieben in den Bescheiden über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2015 und 31.12.2016 ebenso ohne Ansatz. Auf den 31.12.2017 jedoch wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen der Verlust des Weinhandels in Höhe des laufenden Verlustes des Jahres 2017 in Höhe von 13.124 € von 380.527 € auf 393.651 € fortgeschrieben. Für das Jahr 2018 weist die aktuelle BWA einen leichten Gewinn von 2.000 € aus. Der Warenbestand auf den 31.12.2018 beläuft sich laut Angaben des Steuerpflichtigen auf rund 200.000 €. Frage: 1.) Gehen wir zu Recht davon aus, dass das Finanzamt den laufenden Verlust des Weinhandels des Jahres 2017 im Feststellungsbescheid des vortragsfähigen Gewerbeverlust nicht hätte berücksichtigen dürfen? 2.) Was würde geschehen, wenn der Weinhandel in einem Jahr nach Feststellung der „Liebhaberei“ tatsächlich einen Gewinn erzielt? 3.) Was würde im Fall einer „Betriebsaufgabe“ geschehen, wenn der Warenbestand ins Privatvermögen überführt würde? Unsere Annahme: Versteuerung der Entnahme des Warenbestands als Betriebseinnahme mit Ansatz zum Teilwert? 4.) Der Steuerpflichtige ist todkrank – er selbst geht davon aus, noch im Jahr 2019 zu versterben. Gibt es Handlungsempfehlungen? 5.) Geht der festgestellte Gewerbeverlust bei Tod des Steuerpflichtigen auf seine Erbin über? Weitere Fragen: Was geschieht, wenn der (Liebhaberei)Betrieb erstmals wieder einen Gewinn erzielt?  Was geschieht mit den durch Feststellungsbescheid festgehaltenen stillen Reserven? Hier ergibt sich die Besonderheit, dass der Feststellungsbescheid lediglich die stillen Reserven des Anlagevermögens, nicht jedoch diejenigen des Umlaufvermögen umfasst. Daher unsere Frage: Was geschieht bei Entnahme des (nicht im Feststellungsbescheid behandelten) Umlaufvermögens?
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