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§ 15 (1) Nr. 2 EStG,Gesellschafter Sozialversicherung

Wir betreuen eine freiberuflich tätige GbR (besteht aus zwei Gesellschaftern), bei der ein Gesellschafter vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 als Angestellter geführt wird, da dieser gerne in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung möchte (ist bei Rentenbezug günstiger als die private Krankenversicherung).Nach außen hin firmiert der Mandant jedoch weiterhin als GbR. Im Innenverhältnis wurde jedoch schriftlich vereinbart, dass seine Beteiligung (Stimmrecht) vom 01.01.2019–30.06.2019 ruht und er für diesen Zeitraum auch keinen Gewinnanteil erhält. Es stellen sich mir folgende Fragen:1. Reicht diese interne schriftliche Vereinbarung aus, sodass dieser Gesellschafter für sechs Monate bei der „GbR“ angestellt sein kann?2. Wie wird das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung den Fall bewerten? a) Anstellung wird akzeptiert oder b) Gehaltszahlung wird als Gewinn vorab dem Gesellschafter zugerechnet ,und reicht dann bei einer Prüfung durch die DRV die Gestaltung aus, womit das Ziel einer kurzzeitigen krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung erreicht wäre (auch ein Kommanditist kann im sozialversicherungsrechtlichen Sinne angestellt sein, sein Gehalt wird aber als Gewinnvorab ihm wieder zugerechnet)?3. Wie sind dann die Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis vom 01.01.–30.06.2019 in der Einkommensteuererklärung (Anlage N oder Anlage S) zu erklären?4. Gibt es gegebenenfalls eine weitere Möglichkeit, die Pflichtversicherung zu retten?
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