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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§§ 179,180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO,§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG,§ 16 Abs. 4 EStG,Veräußerung Gewerbebetrieb bzw. Betriebsaufgabe

Der Fall sieht wie folgt aus:Es besteht eine Erbengemeinschaft ABC (drei Erben), die als GBR nach dem Tod des ehemaligen Eigentümers D weitergeführt wurde. D hatte ein Gebäude, welches im Erdgeschoss für sein Einzelunternehmen genutzt wurde. Die restlichen beiden Etagen wurden vermietet. Das Erdgeschoss war in der Folge zwangsweise Betriebsvermögen, die restlichen Gebäudeteile Privatvermögen. Die Erbengemeinschaft hat dieses Gebäude weitergeführt. Aus diesem Gebäude hat sie teilweise sowohl Einkünfte aus § 21 EStG als auch Einkünfte aus § 15 EStG (Erdgeschoss) erzielt.Nun soll das Gebäude veräußert werden. Es wird ein Veräußerungsgewinn erzielt. Der Teil des Gebäudes, welches im Privatvermögen war, ist steuerlich irrelevant, da die Zehnjahresfrist abgelaufen ist (§ 23 EStG). Aus der Veräußerung des Erdgeschosses (Betriebsvermögen) wird ein Veräußerungsgewinn erzielt.Fragen:Gibt es Freibeträge, die die Erbengemeinschaft bei der Veräußerung des betrieblichen Anteils nutzen kann?Bei der GbR hatten die Gesellschafter teilweise negative Kapitalkonten (bedingt durch Verluste und Entnahmen). Spielt das Kapitalkonto bei der Veräußerung steuerlich eine Rolle?
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