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Betriebsaufspaltung,häusliches Arbeitszimmer

Sachverhalt:Die natürlichen Personen A und B erwerben im Jahr 01 ein bebautes Grundstück in Bruchteilsgemeinschaft zu gleichen Teilen. Zudem gründen sie im Jahr 01 eine A+B GbR, an der sie ebenfalls zu gleichen Teilen beteiligt sind. Das dreigeschossige Gebäude wird nunmehr wie folgt genutzt:EG – Wohnung des A1. OG – Wohnung des B2. OG – Büroräume der A+B GmbH, die in den Jahren 01 bis 08 für zahlreiche Kundentermine und die kaufmännische Verwaltung, von 09 bis 12 nur noch für die kaufmännische Verwaltung genutzt werden, da mittlerweile alle Kundentermine außer Haus durchgeführt werden. Alle Einheiten sind durch ein gemeinsames Treppenhaus miteinander verbunden und besitzen abschließbare (Wohnungs-)Eingangstüren. Die Räume im 2. OG sind ausschließlich mit Büromöbeln eingerichtet und dienen nicht der Privatnutzung. Im Rahmen einer BP für die Jahre 10 bis 12 kommt das Finanzamt einerseits darauf, dass es sich dabei um notwendiges Betriebsvermögen handelt, will andererseits jedoch die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG wegen der Nähe der Büroräume zu den Wohnräumen der Gesellschafter anwenden.Frage:Widerspricht die Einordnung als notwendiges Betriebsvermögen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG?
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