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Betriebsaufspaltung,EU,selbständige GmbH,§ 15 UStG

Mandant P betreibt in A-Stadt ein Restaurant im Rahmen eines Einzelunternehmens. Das Ladenlokal befindet sich im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens. Das Ladenlokal verfügt über keine gesonderten Büroräume. P plant die Eröffnung eines weiteren Restaurants in B-Stadt. Zu diesem Zweck hat er eine GmbH gegründet. Die GmbH-Anteile hält er im Privatvermögen. Da sich das Restaurant in B-Stadt noch im Bau befindet, ist der Sitz der GmbH aktuell noch A-Stadt an der Adresse des Einzelunternehmens (Briefkasten). Ein Entgelt wird nicht gezahlt. Nach Fertigstellung des Restaurants soll eine Sitzverlegung nach B-Stadt erfolgen. Frage: Führt die Sitzverlegung nach B-Stadt zu ertragsteuerlichen Konsequenzen, insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des BFH v. 29.07.2015 – IV R 16/13?
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