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Betriebsaufspaltung,Abfärbetheorie

Sachverhalt:• GmbH mit Gesellschafter A und B je 50 % Anteilseigner;• bebautes Grundstück mit Gesellschafter A und B je 50 % Anteile.Das Grundstück wird zu 50 % von der GmbH (Mietvertrag) genutzt (zwingend Betriebsaufspaltung), weitere 50 % werden Wohnzwecken dienend fremdvermietet.Meine Meinung: Von dem bebauten Grundstück sind 50 % im Besitzunternehmen als Betriebsvermögen aktivierungspflichtig. Die weiteren 50 % sind, da eigenes Wirtschaftsgut, nicht aktivierungspflichtig.Aussage Finanzamt: Die Einkünfte (aus diesem bebauten Grundstück) sind insgesamt als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erstreckt sich die gewerbliche Tätigkeit auch auf die zu Wohnzwecken vermietete Wohnung.
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