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AfA - Beginn,Fertigstellung

Sachverhalt: Lieferung einer PV-Anlage und Installation auf einem vermieteten Objekt im Dez. 01. Meldung an die Netzagentur und an den örtlich zuständigen Energieversorger. Der erzeugte Strom soll in das örtliche Stromnetz eingespeist werden. Bedingt durch Arbeitsüberlastung (mehrfaches schriftliches Anmahnen) wird die PV-Anlage erst im Jahr 03 durch den Energieversorger an das Stromnetz angeschlossen. Somit kann erst ab dem Jahr 03 eine Einspeisung in das Stromnetz erfolgen. Ab dem Jahr 01 wird die Abschreibung im R. der Gewinnermittlung zum Ansatz gebracht. Grundlage hierfür ist die Rechtsprechung des BFH vom 25.03.1977 – V R 113/74, BStBl 1977 II S. 708 sowie die R 7.4 Abs. 1 EStR. Eine Inbetriebnahme wird insoweit nicht gefordert. Nach R 7.4 Abs. 1 EStR erfolgt die Abschreibung, sobald das WG angeschafft ist. Die Finanzverwaltung verweigert die Abschreibung für die Jahre 01 und 02 mit der Begründung, dass die PV-Anlage noch nicht fertiggestellt ist. Zu Recht? (BStBl 1975 II S. 412 und 1989 II S. 906)
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