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§ 230 ff. HGB,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,§§ 179,180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO,§ 3 Abs. 1 UStG,§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG,§ 10 Abs. 1 UStG,Besteuerung atypisch stille Beteiligung

Eine GmbH hat einen stillen Gesellschafter aufgenommen, so dass es zur Konstruktion einer GmbH & Still kommt. Der stille Gesellschafter hat keine Einlage in Geld geleistet, sondern leistet die Einlage durch entsprechende Gesellschaftertätigkeit in Form der Dienstleistung. Insgesamt handelt es sich dadurch um eine GmbH & Still in einer atypischen Form, so dass der atypisch stille Gesellschafter grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dieser Einkunftsquelle erzielt. Des Weiteren hat der stille Gesellschafter selbst noch ein Einzelunternehmen in einem ähnlichen, aber nicht gleichen Bereich.Für uns ergeben sich dadurch nun folgende Rückfragen:1.) Für die GmbH muss natürlich eine entsprechende Schlussbilanz zum Jahresende aufgestellt werden. Wie sieht es allerdings mit der Innengesellschaft (GmbH & Still) aus, muss hierfür ebenfalls eine weitere Schlussbilanz erstellt werden oder kann der Gewinn aus der Bilanz der GmbH zzgl. etwaiger Sonderbetriebsausgaben bzw. Sonderbetriebseinnahmen formlos festgestellt werden?2.) Können dem atypisch stillen Gesellschafter vorab Gewinnausschüttungen auf den evtl. später entstehenden bzw. festgestellten Gewinn ausgeschüttet werden? Falls ja, wie müssen diese unterjährig verbucht werden (SKR 03)?3.) Der stille Gesellschafter wird im Rahmen der GmbH einige Reisekosten verursachen. Können diese Reisekosten (Hotel, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen etc.) nach Belegen entsprechend ersetzt werden, sofern hierzu ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorhanden ist?4.) Der stille Gesellschafter hat ein weiteres Einzelunternehmen. Die GmbH wird einige Dienstleistungen bzw. Equipment aus diesem Einzelunternehmen benötigen, was mit entsprechenden Rechnungen weiterverrechnet wird. Sind diese Rechnungen dann im Einzelunternehmen oder als Sonderbetriebseinnahme im Rahmen der GmbH & Still zu erfassen? Sofern es sich um Sonderbetriebseinnahmen handelt, was passiert dann mit der Umsatzsteuer, da diese ja gesondert in Rechnung gestellt wurde (aus dem Einzelunternehmen)?
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