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Betriebliche Altersversorgung,Handelsvertreter,§ 24 Nr. 1c HGB,§ 89b HGB

X ist selbständiger Versicherungsvertreter für die P Versicherung. X hat durch seine langjährige Tätigkeit einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleichszahlung gem. § 89 HGB. Es besteht die Option, durch eine Versorgungszusage durch die P eine betriebliche Altersversorgung zu erwerben, in dem ein einmaliger Betrag (der Handelsvertreterausgleichszahlung) in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt wird. Die Handelsvertreterausgleichszahlung ist gewerbe- und einkommensteuerpflichtig.Fraglich ist, wann die Steuerpflicht eintritt, wenn die Versorgungszusage dieses Jahr abgeschlossen wird (also die Bestandsabgabe dieses Jahr stattfindet); die Auszahlung aber Jahre später erfolgt. Gibt es abweichende Ergebnisse, wenn die Versorgung statt einer Altersrente mit einer Einmalzahlung durchgeführt wird?
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