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§ 15 EStG,§ 2 EStG,§ 2 Abs. 1 UStG,Steuernummer

Eine Grundstücksmaklerin hat auf Grund der Änderung des § 34c GewO eine Erweiterung ihrer Gewerbeanmeldung vornehmen müssen, da dies ab 2019 von der IHK vorgeschrieben wird. Sie hat überwiegend nur Einkünfte aus ihrer Maklertätigkeit. Jedoch kommt jetzt das Finanzamt und möchte für den einen Umsatz, welchen Sie als Verwalterin tätigt (2500 EUR), im Jahr eine zweite Steuernummer vergeben, da das FA meint, es handele sich um einen zweiten Betrieb.Die Verwaltung macht unsere Mandantin bereits seit vielen Jahren für eine Eigentümergemeinschaft und hat diese eine Einnahme auch immer in ihre Gewinnermittlung mit als Umsatz erfasst. Jetzt soll für den einen Umsatz alles doppelt gemacht werden und das FA fordert einen Betriebseröffnungsbogen an. Sie hat keine Trennung von Buchhaltung und sonstigen Ausgaben und auch ein Büro. Muss hier eine Trennung vorgenommen werden?
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