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RSt,Abfindung

Mein Mandant bilanziert. Er hatte im Jahr 2017 einem Arbeitnehmer gekündigt. Der Arbeitnehmer hat gegen die Kündigung geklagt. In einem gerichtlichen Vergleich hat man sich im März 2018 geeinigt, dass der Arbeitnehmer bis 31.3.2019 beschäftigt ist und sein Gehalt weiter erhält und auch tätig ist und dann zum 31.3.2019 eine Abfindung erhält. Meine Fragen:1. Besteht handelsrechtlich per 31.12.2018 eine Rückstellungspflicht? Wie ist diese anzusetzen, 100 % der Abfindung oder ist ein Anteil auf 2019 zu nehmen, da der AN bis 31.3.2019 beschäftigt war?2. Besteht auch steuerlich eine RST-Pflicht oder kann hier in Anlehnung an § 5 Abs. 4a EStG keine RST gebildet werden, da es eine Rückstellung für drohende Verluste ist?
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