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Kapitalkonto,Rücklagenkonto,§ 15a EStG

Unser Mandant ist eine GmbH & Co KG und hat für das Eigenkapital laut Gesellschaftervertrag folgende Konten:1. Kommanditkapital2. Rücklagenkonto: Für jeden Kommanditisten wird ein Rücklagenkonto geführt, auf dem nach Gesellschafterbeschluss zu bildende und aufzulösende Rücklagen gebucht werden.3. Verlustvortragskonto: Für jeden Kommanditisten wird ein Verlustvortragskonto geführt, auf dem Verluste gebucht werden. Zukünftige Gewinne sind zuerst auf das Verlustvortragskonto zu buchen4. Verrechnungskonto: Für jeden Kommanditisten wird ein Verrechnungskonto geführt, auf dem der laufende Zahlungsverkehr, unterjährige Entnahmen sowie entnahmefähige Gewinne verbucht werden. Es wurden gem. Gesellschafterbeschluss drei Zahlungen in das Rücklagenkonto getätigt und auf das Rücklagenkonto gebucht. Der Verlust ist auf ein Verlustvortragskonto gebucht worden (alles im Eigenkapital).Sind die Einzahlungen in das Rücklagenkonto für den Verlustausgleich nach § 15a EStG anzusetzen, wenn dieses Kontenmodell gewählt wurde?
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