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Fotovoltaikanlage,Investitionsabzugsbetrag,§ 7g EStG

Fall: Mandant hat mit seiner Lebensgefährtin vor drei bis vier Jahren ein EFH gebaut. Jetzt plant der Mandant, auf dem Dach eine Photovoltaikanlage anzubringen, natürlich mit der Maßgabe, daraus Einnahmen zu erzielen und auch die Vorsteuer aus der Anlage selber geltend zu machen. Er ist Marketing-Berater und wollte das unter seinem Unternehmen machen. Das geht natürlich nicht, so meine Meinung, weil das EFH beiden gehört und sie mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch Unternehmer würden, in diesem Fall in Form einer GbR. Soweit hat der Mandant das wohl auch verstanden. Die Firma, die ihm diese Anlage verkauft, hat es ihm wohl etwas anders erklärt, was ihn jetzt überraschte.Frage: Kann er für diese Photovoltaikanlage, die jetzt im Jahr 2019 gebaut und in Betrieb genommen wird, bereits im Jahr 2018 einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG geltend machen (natürlich nur in Höhe der Hälfte des ihm zustehenden Wertes). Würde ich dann im Jahr 2018 bereits eine einheitliche und gesonderte Erklärung dem FA einreichen, weil es ja eine GbR betrifft (er und seine Lebensgefährtin).
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