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§ 4 Abs. 3 EStG,§ 11 Abs. 1 EStG,§ 15 Abs. 2 EStG,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 21 Abs. 3 EStG,Verteilung von Einnahmen bei Nutzungsüberlassung

Für Ihre Einschätzung zu dem folgenden Sachverhalt wären wir dankbar:Unser Mandant betreibt ein gewerbliches Unternehmen. In einem Teil seiner Gewerberäume wollte der Mandant eine Vermietung an das Landratsamt vornehmen (gewerbliche Vermietung, keine Entnahme aus dem BV) als Flüchtlingsunterkunft. Das Landratsamt sagte schriftlich eine Vermietung mit Grundlaufzeit von fünf Jahren zu. Intern kalkulierte der Unternehmer einen Zeitraum von über fünf Jahren, bis sich der Umbau der Räume zur Flüchtlingsunterkunft amortisiert hätte.Das Landratsamt machte jedoch dann einen Rückzieher und teilte mit, dass die Flüchtlingsvermietung nicht zum Ansatz käme. Es wurde eine Abstandsgebühr/Vergleichs-Summe von 40.000 € zwischen den Parteien vereinbart. Unsere Fachfrage:Kann der Unternehmer den Zuflussbetrag von 40.000 € wegen der über fünf Jahre angedachten Vermietungsdauer evtl. gem. § 11 EStG auf mehrere Jahre verteilen?... es handelt sich bei dem Zufluss wohl eher um Einkünfte i. S. d. § 24 EStG?
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