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§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG,§ 21 Abs. 3 EStG,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG,§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG,AfA nach Einlage und verbleibendes AfA-Volumen

Unsere Mandantin ist eine GbR, der mehrere Grundstücke gehören und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund Betriebsaufspaltung erzielt.Die Grundstücke, um die es in der Anfrage geht, waren 1994 von der Mutter eines der späteren GbR-Gesellschafter an diesen i.R. vorweggenommener Erbfolge unter Vorbehalt des Nießbrauchs untentgeltlich übertragen worden. Dieser Gesellschafter hat (u.a.) die nießbrauchsbelasteten Grundstücke i.R.d. Gründung der GbR im Jahr 2008 in diese eingebracht. Die nießbrauchsbelasteten Grundstücke waren bislang nicht in der GbR bilanziert (insoweit Konsens mit einer im Jahr 2012 durchgeführen BP).Die fraglichen Grundstücke werden zum Teil an die die Betriebsauspaltung begründende GmbH überlassen, zum Teil an fremde Dritte zu Wohnzwecken.Die Nießbrauchsberechtigte ist im März 2019 verstorben. Der Nießbrauch ist mit dem Tod erloschen.Fragen:Mit welchem Wert sind die bislang nießbrauchsbelasteten Grundstücke in der Bilanz der GbR zu erfassen?Wie ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung zu ermitteln?Ist hinsichtlich der an die „Betriebsaufspaltungs-GmbH“ überlassenen Grundstücks(teile) anders zu verfahren als hinsichtlich der zu fremden Wohnzwecken überlassenen?
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