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Darlehenszinsen,Sonderbetriebseinnahmen,gewerblicher Mitunternehmer

An der A-Immobilien GmbH & Co. KG (A) ist neben dem Vollhafter (C-GmbH) nur ein Kommanditist in der Rechtsform der B-GmbH (B) beteiligt. Die A kauft mit Bankdarlehen und Gesellschafterdarlehen Immobilien, um sie nach Renovierung wieder zu verkaufen. Den Kaufpreis der Immobilien bucht die A als Bestand ins Umlaufvermögen, ebenso wie die Renovierungskosten und die Schuldzinsen aus dem Immobilienkauf. Die an die Bank gezahlten Schuldzinsen aus dem Bankdarlehen werden in der A somit nicht als Zinsaufwand gebucht, sondern aktiviert und letztendlich erst über den Verkaufspreis als Bestandsminderung gewinnmindernd geltend gemacht. Die Schuldzinsen aus dem Darlehen von der B-GmbH werden von der A nicht bezahlt, sondern ebenfalls im Umlaufvermögen der A auf dem Immobilienbestand aktiviert (bilanzielles Wahlrecht im Umlaufvermögen) und als Verbindlichkeit gegenüber der B gebucht. Die Bezahlung der Zinsen erfolgt gemäß Darlehensvertrag mit dem Verkaufserlös der Immobilie. Würden die Zinsen als Betriebsausgabe gebucht, wären wegen des § 15a EStG und geringer Kommanditeinlage die Verluste nur verrechenbar und letztendlich mit dem zukünftigen Veräußerungsgewinn ausgleichsfähig, was zum gleichen Ergebnis in der Totalbesteuerung führen würde.Die B als Kommanditistin bucht in ihrer Bilanz das an die A gewährte und gezahlte Darlehen als Darlehensforderung. Die noch nicht gezahlten Zinserträge (Sonderbetriebseinnahmen?) werden spiegelbildlich als Forderung gegenüber A an Verbindlichkeit aus Zinsen gebucht, um als Merkposten nicht vergessen zu werden. Bei Rückzahlung des Darlehens von A werden bei B die Forderungen gegenüber A mit Zahlung ausgeglichen, die Verbindlichkeit in einem Betrag als Zinsertrag gebucht.Kann die B als Kommanditistin die Zinserträge aus der Darlehensgewährung an die A erst mit Vereinnahmung als Ertrag buchen oder muss sie nicht jährlich die Zinserträge unabhängig von der Zahlung sofort als Betriebseinnahme buchen und versteuern? Darf also das Korrespondenzprinzip durchbrochen werden, weil die A den Zinsaufwand nicht als Betriebsausgabe bucht, sondern aktiviert?
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