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Verfahrensrecht,Aufrechnung,Steuererstattung und Zwangsgeld

Das Finanzamt hat gemäß Abrechnungsbescheid den Erstattungsanspruch aus dem Einkommensteuerbescheid mit festgesetztem Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Steuererklärung aufgerechnet. Weder gegen die Androhung noch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes wurden Rechtsmittel eingelegt. Diese Verwaltungsakte wurden bestandskräftig. Es wurde lediglich die Steuererklärung eingereicht. Erst gegen den Abrechnungsbescheid wurde Widerspruch eingelegt. Strittig ist, ob die Verrechnung des Erstattungsanspruchs mit dem Zwangsgeld zu Recht erfolgte. (Unstrittig ist, dass der Mandant verpflichtet war, eine Steuererklärung einzureichen, und die Steuererklärung viel zu spät eingereicht wurde.)
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