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Verfahrensrecht,Erlassantrag,Vorläufigkeitsvermerk

In Zusammenhang mit einer Mandatsbetreuung stellt sich mir folgende Frage: Unsere Mandantin hat für 2018 eine erhebliche Gewerbesteuer-Nachzahlung zu leisten. Aufgrund einer Betriebsprüfung für die Vorjahre verzögerte sich die Bearbeitung der fristgerecht eingereichten Steuererklärungen. Unter anderem brauchte die Betriebsprüferin erhebliche Zeit, um den Prüfbericht zu erstellen. Daher kam es bei der GewSt zu einer erheblichen Verzinsung der Nachzahlung für 2018. Frage 1: Kann man gegen die verzögerte Bearbeitung der Steuererklärungen in irgendeiner Form vorgehen? Frage 2: Auch die Verzinsung der GewSt wird gem. § 233a AO von den einzelnen Städten und Gemeinden mit 0,5 % pro Monat vorgenommen. Gilt auch hier für die Verzinsung eine generelle Vorläufigkeit der Verzinsung, auch wenn diese auf den Gewebesteuerbescheiden nicht explizit aufgeführt ist? Und sollte man in den Fällen, wo die Vorläufigkeit auf den Bescheiden nicht explizit aufgeführt ist, einen Einspruch gegen die Verzinsung einlegen?
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