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offene Ladenkasse,Zumutbarkeit,Einzelaufzeichnung

Wir übernehmen einen Mandanten im An- und Verkauf von Sammelartikeln, ausschließlich Differenzbesteuerung, mit einem Jahresumsatz von rund 450.000 €. Der Gewinn wird nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der Mandant unterhält ein Ladengeschäft, verkauft online und ist auf Sammelbörsen vertreten. Fraglich ist für uns die Erfordernis an die Kassenbuchführung. Darf der Mandant in allen seinen „Bereichen“ die offene Ladenkasse anwenden? Diese ist als Ausnahme vorgesehen: Unter Zumutbarkeits- und Praktikabilitätserwägungen ist diese Form der Kassenführung ausschließlich Steuerpflichtigen gestattet, die „ Waren „ an eine Vielzahl (namentlich) nicht bekannter Personen gegen Bargeld verkaufen und „ kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden (§ 146 Abs. 1 S. 2, 3 Abgabenordnung). Unzweifelhaft wäre es zumutbar, wenn im Ladengeschäft eine elektronische Kasse mit TSE verwendet würde. Aber kann es allein auf die Zumutbarkeit ankommen? Der Mandant will – ausschließlich – mit der offenen Ladenkasse (also retrograder Kassenbericht) arbeiten. Stellt sich eine weitere Frage: Ist der Zählbericht einer offenen Ladenkasse optional (um die Glaubhaftigkeit zu erhöhen) oder zwingend?
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