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Verfahrensrecht,Ablaufhemmung,Beginn der Außenprüfung

Folgenden Problemfall im Rahmen einer LSt-AP haben wir: Für die X-GmbH liegt eine Prüfungsanordnung vom 22.01.2018 vor über die Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung Zeitraum 12/2013 bis 12/2017 und dem Hinweis „ein genauer Termin wird noch vom Prüfer vereinbart“. Im September 2020 meldete sich der Prüfer, dass er nun mit der Prüfung beginnen wolle und wir ihm die Daten zur Verfügung stellen sollen. Am 6. Oktober 2020 hat der Prüfer den Datenstick beim Mandanten abgeholt. Der Mdt. erstellt die Lohnbuchhaltung selbst mit dem System SAGE. Die Abgabe der LSt-Anmeldungen erfolgt monatlich. Am 13. Januar 2021 hat der Prüfer mit dem Mandanten telefoniert, dass auf dem Stick keine Lohndaten seien. Im Telefonat hat man ihm erklärt, dass hier nicht mit dem System DATEV, sondern mit SAGE die Löhne bearbeitet werden. Der Prüfer hat daraufhin „gemeckert“, dass er sich mit diesem Programm nicht auskennt bzw. schon lange nichts mehr zu tun hatte, diese Tatsache jedoch akzeptiert und so zur Kenntnis genommen. Ende Januar 2021 kamen die ersten Anfragen des Prüfers an uns als Steuerberater. Der StB hat dann mit dem Prüfer telefoniert und um Klärung gebeten, welche Jahre denn nun die Prüfung umfassen soll bezüglich der Verjährung. Der StB ist der Ansicht, dass die Prüfung erst im Januar 2021 ernsthaft begonnen wurde, und vorher gar keine Auswertung der Daten aus dem Datenstick möglich war, dies beweist das Telefonat am 13.1.2021. Die Zeiträume Lohnsteuer bis 11/16 sind daher bereits verjährt. Der Lohnsteuerprüfer meint, er hätte mit der Prüfung bereits im Jahr 2020 mit Überlassung des Datensticks begonnen und zusätzlich Aktenstudium betrieben, außerdem seien wegen § 228 AO nur die Jahre bis 12/14 verjährt. Der StB teile dem Prüfer daraufhin mit, dass er offenbar „Festsetzungsverjährung“ und „Zahlungsverjährung“ verwechselt. Fragen: Unsere Fragen beziehen sich auf die Verjährung der Lohnsteuer und die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO. 1. Welche Voraussetzungen setzt § 171 Abs. 4 AO an den „Beginn einer Außenprüfung“? 2. Wann ist mit der Außenprüfung tatsächlich im Sachverhalt begonnen worden? 3. Welche Jahre sind nun bei der Lohnsteuer bereits verjährt? 4. Ist es wichtig, auf eine Änderung der Prüfungsanordnung mit dem o.g. Prüfungszeitraum zu bestehen, oder genügt es, hier auf die Verjährungen hinzuweisen?
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