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Zusammenveranlagung,Änderung,Einspruch

Wir haben für unsere Mandanten eine Zusammenveranlagung abgegeben. Die Veranlagung wurde antragsgemäß durchgeführt. Der Bescheid über die Zusammenveranlagung stand unter § 165 AO (kein § 164 AO). Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist haben wir mit der Bitte um Umqualifizierung von Einkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb anstatt sonstiger Einkünfte) gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt und haben, da dies dann günstiger war, die Einzelveranlagung der Ehegatten gem. § 26a EStG beantragt. Das Finanzamt hebt nun mit Bescheid vom 21.07.2021 die Zusammenveranlagung auf und führt nun jeweils eine Einzelveranlagung (Bescheide jeweils vom 20.07.2021) durch, ohne über den Einspruch zu entscheiden. Das heißt, die Umqualifizierung der Einkünfte wurde nicht vorgenommen und unsere Mandanten müssen nun, im Vergleich zur Zusammenveranlagung, mehr Steuern bezahlen. Beide Bescheide über die Einzelveranlagung stehen ebenfalls nur unter § 165 AO (kein § 164 AO). Frage: Für den Fall, dass unserem Einspruch nicht stattgegeben wird, möchten wir sicherstellen, dass wieder eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird (= ursprüngliche Veranlagung). Was muss hierfür gemacht werden? Gegen welche(n) Bescheid(e) muss ggf. Einspruch eingelegt werden?
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