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§ 173 AO,Liebhaberei,innere Tatsache

Herr S senior hatte einen Landwirtschaftsbetrieb. Dieser wurde 1999 vom Finanzamt als Liebhaberei-Betrieb eingestuft und die stillen Reserven wurden vom Finanzamt festgeschrieben gem. § 180 Abs. 2 AO. 2012 wurde der Landwirtschaftsbetrieb an den Sohn übergeben. Der Sohn hat ab 2012 wieder die Land- und Forstwirtschaft als Anlage LuF beim Finanzamt eingereicht und somit die Verluste geltend gemacht. Das Finanzamt hat die Verluste anerkannt. Die Bescheide 2012–2015 sind rechtskräftig und stehen nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Die Bescheide 2016 bis 2019 stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung aufgrund der andauernden Verluste aus der LuF. Meines Erachtens hätten bereits ab 2012 die Verluste nicht anerkannt werden dürfen (Fußstapfentheorie/Schenkung Liebhabereibetrieb). Wir wollen beim Finanzamt uns nun auf die Feststellungen von 1999 berufen, da bei einer Betriebsaufgabe hier die wesentlich geringeren Werte für die LuF aus dem Jahr 1999 anzusetzen wären. Kann sich auf den Bescheid von 1999 berufen werden, um beim Sohn von Anfang an einen Liebhabereibetrieb zu schaffen (Fußstapfentheorie)? Kann das Finanzamt auch noch die Bescheide 2012–2015 korrigieren?
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