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Verspätungszuschlag,Nichtabgabe,Ermessen

Der Steuerpflichtige A hat einen Teil seiner Mieteinnahmen seit 2005 als umsatzsteuerpflichtige Umsätze behandelt, indem er mit dem Mieter einen Mietvertrag mit gesondertem Ausweis der USt geschlossen hat. A waren die Auswirkungen damals nicht bewusst. Da A einkommensteuerlich unter dem Freibetrag lag und somit nicht verpflichtet war, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, ist auch keine erstellt worden. Erst jetzt, nach dem Todesfall des A, ist der Ausweis der USt im Mietvertrag im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung aufgefallen. Da eine Korrektur nach § 14c (2) UStG nicht möglich war, schuldete A die ausgewiesenen USt-Beträge. Das Finanzamt hat nun für die Jahre 2010 bis 2020 Umsatzsteuerbescheide erlassen. Im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2018 wurde allerdings zur Umsatzsteuerschuld (seit 2005 immer 296,40 €) und zur Verzinsung noch ein Verspätungszuschlag in Höhe von 600 € festgesetzt. Fragen: 1. Die Vermutung liegt nahe, dass der Sachbearbeiter beim Finanzamt aufgrund der zum 1.1.2017 durch das StModernG in Kraft getretenen Neufassung des § 152 AO einen Verspätungszuschlag festgesetzt hat (gemäß § 152 Abs. 1 S. 2 AO „ist“ ein Verspätungszuschlag festzusetzen). Ist allerdings die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach einer Selbstanzeige zulässig? 2. Wenn ja, ist es zulässig, bei einer Steuerschuld in Höhe von 296,40 € einen Verspätungszuschlag in Höhe von 600 € festzusetzen?
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