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§ 175 AO,Feststellungsbescheid,Änderung

In meiner Anfrage geht es um die Berücksichtigung eines Feststellungsbescheids im erstmals festgesetzten Einkommensteuerbescheid. Die Rahmendaten: Einkommensteuer und gesonderte Feststellung für 2017. Abgabe der Feststellungs-Erklärung am 21.12.2018 und der Einkommensteuer-Erklärung am 05.11.2019 beim jeweils zuständigen Finanzamt. Der Feststellungs-Bescheid erging am 14.02.2019 (Datum des Bescheids) endgültig, ohne Vorbehalte an den Empfangsbevollmächtigten, Posteingang 15.02.2019. Der erstmals festgesetzte Einkommensteuerbescheid erging am 11.03.2021 unter § 164 AO, Posteingang 12.03.2021 beim Empfangsbevollmächtigten. Sachverhalt: Der in der Einkommensteuererklärung und der Feststellungserklärung erklärte Gewinn (§ 18 EStG) beläuft sich auf 230.000 €. Der Feststellungsbescheid erging erklärungsgemäß. Der Einkommensteuerbescheid führt Einkünfte aus gesonderter Feststellung von 530.000 € auf. Insoweit wird mit Hinweis auf § 129 AO eine Änderung beantragt. Meine Frage zielt dahin, ob das Wohnsitzfinanzamt unter Hinblick auf § 171 Abs. 10 AO nach Ablauf der zwei Jahre im März 2021 den Feststellungsbescheid in der Einkommensteuer-Festsetzung berücksichtigen darf; auch im Hinblick darauf, dass der Gewinn offensichtlich falsch übernommen wurde, in zutreffender Höhe aber in der Einkommensteuererklärung angegeben wurde. Oder ist hier (haftungsvermeidend) ein Einspruch mit Verweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Feststellungsbescheid zu erheben?
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