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Änderung Folgebescheid,Festsetzungsfrist,Offenbare Unrichtigkeit

Unter dem 10.11.2020 erlässt das FA einen geschätzten Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2018, da die Eheleute bis dato trotz Aufforderung keine ESt-Erklärung abgegeben hatten; der Bescheid erging gem. § 164 AO unter dem VdN. Am 04.12.2020 ergeht ein Bescheid gleichen Inhalts, in dem der VdN aufgehoben wird, mit dem Hinweis, dieser Bescheid ändere den o.g. Bescheid vom 10.11.2020, und dass die bisherige Zinsfestsetzung bestehen bleibe. Die dort festgesetzte Nachzahlung wurde fristgerecht entrichtet. Am 31.12.2020 wurde die Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt nebst umfangreicher Belege zur Erklärung, die mit der Post aufgegeben wurden, u.a. einem Kauf- und Abtretungsvertrag des Stpfl. sowie in Kopie eine notarielle Urkunde, mit der der Notar dem Handelsregister die Sonderrechtsnachfolge für die Veräußerung eines KG-Anteils (vermögensverwaltende KG) angezeigt hat. Der Steuerpflichtige erklärte die Einkünfte aus der Veräußerung des vorgenannten KG-Anteils mit der Anlage SO, Zeile 41–47. Mit Datum vom 07.01.2021 legte der Stpfl. form- und fristgerecht Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 04.12.2020 ein mit der Begründung, dass mittlerweile die Erklärung im Rechner der Finanzverwaltung vorliegen müsste. Am 28.01.2021 erließ das FA einen auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützten Änderungsbescheid, teilte mit, der Einspruch sei erledigt. Der Veräußerungsgewinn wurde in der erklärten Höhe vom FA angesetzt; die daraus resultierenden Steuern wurden pünktlich entrichtet. Dem Finanzamt G, welches für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der KG zuständig ist, wurde bereits davor (mit Einreichung der Feststellungserklärung 2018) mitgeteilt (schriftlich), dass ein Kommanditist seinen (den oben in Rede stehenden) Anteil an der Gesellschaft veräußert hat. Dem FA G wurde nachrichtlich erklärt, dass der Veräußerungsgewinn aus dem KG-Anteil des Veräußernden bereits in die Einkommensteuererklärung 2018 Eingang finden würde, und teilte noch das zuständige Wohnsitzfinanzamt und die Steuernummer mit. Ungeachtet dieser schriftlichen Mitteilung zur Erklärung 2018 setzte das FA G (fälschlicherweise) ebenfalls einen Veräußerungsgewinn in gleicher Höhe an, wie beim Stpfl. bereits in der Anlage SO erfasst und veranlagt, und erließ einen Steuerbescheid am 07.05.2021. In der Sorge, dass dieser Betrag nun noch einmal in diesem Fall über die ges. u. einheitliche Feststellung des FA G Eingang in die ESt-Erklärung findet und eine Änderung sich nach § 175 AO ergäbe, sprach der Stpfl. mit der Veranlagungssachbearbeiterin des Einkommensteuerbezirks, um dies anzuzeigen bzw. zu klären. Diese bejahte bereits das Vorliegen des Bescheids und meinte aber, sie würde die Einkünfte daraus nicht noch einmal ansetzen, da diese ja bereits erklärt und veranlagt worden waren. Ein Kollege hätte das bereits festgestellt und eine Notiz gemacht, man brauche nichts weiter zu veranlassen. Dies nahm der Stpfl. dann aber doch zum Anlass, gegen den Bescheid über die ges. u. einheitl. Feststellung vom 07.05.2021 im Wege des Einspruchs vorzugehen, und erläuterte dem FA G noch einmal im Detail, dass eine Feststellung zu unterbleiben habe, da keine Immobilie aus der KG veräußert worden sei, SONDERN der Anteil an einer vermögensverwaltenden KG und sich dieser Vorgang außerhalb der „betrieblichen“ Sphäre der KG abspielte und in diesem Fall nach § 23 EStG beim Gesellschafter zu besteuern sei. Erneut wies der Stpfl. – diesmal sogar mit Namen der Veranlagungssachbearbeiterin im ESt-Bezirk des Wohnsitzfinanzamts und telefonischer Durchwahl – darauf hin, dass der Gewinn bereits erfasst sei. Der guten Ordnung halber sendete der Stpfl. eine Kopie des Einspruchs per E-Mail ebenfalls zur Kenntnisnahme über den Vorgang an das Wohnsitzfinanzamt. Unter dem 22.06.2021 reagierte das FA G auf den Einspruch, indem es diesem umfänglich stattgegeben hat und die Einkünfte aus der Veräußerung des KG-Anteils absetzte; danach war der Bescheid in Ordnung. Mit Datum vom 06.07.2021 erließ nun wieder das Wohnsitzfinanzamt des Stpfl. einen Änderungsbescheid über die Einkommensteuer gestützt auf § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO und teilte mit, dass dieser Bescheid den Bescheid vom 28.01.2021 ändere und die Abweichung von den erklärten Angaben sich aus dem Feststellungsbescheid vom 22.06.2021 des FA G ergibt. Nun wurde die Veräußerung des KG-Anteils GAR NICHT MEHR berücksichtigt im Änderungsbescheid: weder als Einkünfte aus § 23 EStG noch (in Ermangelung einer Festsetzung im Grundlagenbescheid, was auch falsch wäre) über eben diesen Grundlagenbescheid als Beteiligungseinkünfte. Ein hohes Guthaben an ESt wurde bereits dem Stpfl. erstattet. Fragen: • Hat der Stpfl. auf den Nichtansatz des Veräußerungsgewinns hinzuweisen ggü. dem FA? • Kann die Änderungsvorschrift nach § 175 AO überhaupt greifen? • Kann das FA den Bescheid vom 06.07.2021 noch einmal zu Lasten des Stpfl. ändern (wir denken an § 129 AO, sehen diesen aber nicht erfüllt) und die Einkünfte noch einmal richtigstellen und ansetzen in einem Änderungsbescheid, der den vom 06.07.2021 obsolet werden lässt? • Kommt ggf. eine andere Änderungsvorschrift in Betracht, mit der das FA eine Korrektur erreichen kann zu Lasten des Stpfl.? • Wenn eine Änderung möglich ist, innerhalb welchen Zeitraums?
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