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Feststellungsverfahren,Fall geringer Bedeutung

Ehegatten sind gemeinsam Eigentümer diverser Eigentumswohnungen. Bisher wurden die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung in den Anlagen V deklariert. Ab 2019 erhält der Ehemann von seiner Frau für die Verwaltung der Wohnungen eine Entschädigung; dies auch vor dem Hintergrund, die Einkünfte der Ehefrau aus Vermietung zu senken, um in der Krankenversicherung die Familienversicherung zu erhalten. Daraufhin wurde 2019 eine gesonderte und einheitliche Erklärung für die Grundstücksgemeinschaft abgegeben, in welcher für den Ehemann Sondereinnahmen und für die Ehefrau Sonderwerbungskosten erklärt wurden. Das Finanzamt hat die gue-Erklärung ignoriert („eine Grundstücksgemeinschaft zwischen 2 Ehegatten wird nicht aufgenommen“) und im Einkommensteuerbescheid die Einkünfte wie in den Vorjahren zu je 50 % angesetzt. Die Gesamtsteuerbelastung ist gleich, aber die Einkünfte der Ehefrau sind höher und die des Ehemannes geringer. Gibt es eine rechtliche Grundlage, nach welcher die Grundstücksgemeinschaft wie von uns erklärt berücksichtigt werden muss?
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