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Verfahrensrecht,Vorläufigkeitsvermerk,Umfang

Unser Mandant hat im Rahmen der Einkünfte aus V+V (§ 21 EStG) eine Bootsvermietung. In den Einkommensteuerbescheiden 2010, 2011, 2012 steht explizit „Der Bescheid ergeht hinsichtlich der Vermietung des Bootes vorläufig nach § 165 AO“. Ab dem Bescheid 2013 bis 2017 steht allgemein: „Die Festsetzung der ESt ist vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil zurzeit die Überschusserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann.“ ESt-Bescheide 2018–2019 sind allgemein nach § 164 AO vorläufig und Begründung zur Vorläufigkeit wie in 2013–2017 zur allg. Vermietung. Neben der Bootsvermietung hat unser Mandant noch fünf weitere Mietobjekte, welche im Rahmen der Vermietung und Verpachtung Einkünfte darstellen. Das Boot hat fast durchgängig Verluste durch AfA. Die anderen Mietobjekte haben auch mal Gewinne und Verluste aufgrund von Instandhaltungsaufwendungen. In allen Jahren haben wir somit mehrere Verlustobjekte. Auf welche Objekte bezieht sich denn die allgemeine Vorläufigkeit? Pauschal auf alle Einkünfte aus V+V oder muss klar definiert sein, welche Objekte vorläufig sind? Wenn das Boot im Jahr 2021 verkauft werden sollte mit Totalverlust, kann dann das Finanzamt alle Bescheide von 2010 bis 2019 ändern? Alternativ: Wenn unser Mandant das Boot ab 2020 (bedingt auch durch Corona-Ausfälle) nur noch selbst nutzt, löst dies eine „Entnahme“ aus? Es ist m.E. doch Privatvermögen.
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