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§ 26 EStG,Änderung Veranlagungswahlrecht,Zusammenveranlagung

Die Ehefrau meines Mandanten hat ihre Einkommensteuererklärung 2019 als Einzelveranlagung dem Finanzamt eingereicht, der Bescheid liegt schon vor (ohne Vorbehalt der Nachprüfung), die Einspruchsfrist ist abgelaufen. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung des Ehemannes habe ich festgestellt, dass die Zusammenveranlagung günstiger gewesen wäre. Kann nun noch eine Zusammenveranlagung beim Finanzamt eingereicht werden? Greift § 26 (2) Nr. 3 EStG?
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