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Rückwirkendes Ereignis,Zeitpunkt

Unser Mandant hat in einem Klageverfahren für die Jahre 2007–2009 die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten im Rahmen einer Insolvenz in Höhe von ca. 2 Mio. € erwirkt. Dies bedeutete Berücksichtigung der auf die Darlehen entfallenden Zinsen im Halb-/Teileinkünfteverfahren. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten bestand gleichzeitig eine Sanierungsvereinbarung mit der Bank, die bei einer Erfüllung der Ratenvereinbarung zum Erlass der Restschulden führen sollte. Dies war dem FG bekannt, und es verfügte in seinem abschließenden Beschluss vom 16.12.2015 darüber, dass, wenn die Sanierungsvereinbarung erfüllt werde (im Jahr 2018), die Verbindlichkeiten als sog. rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 2 AO auf den dann tatsächlich nur gezahlten Betrag zu reduzieren seien. Die Berücksichtigung der Verluste aus dem Klageverfahren erfolgte im Rahmenn von Korrekturbescheiden für die Jahre 2007–2009 im Jahr 2016. Tatsächlich wurde die Sanierungsvereinbarung im Jahr 2018 erfüllt und die Schulden wurden entsprechend erlassen. Unsere Frage nun: Welche steuerlichen Folgen sind genau für welches Jahr aus dem Sachverhalt zu ziehen? Wir sind unsicher, ob die stillen Reserven komplett im Jahr 2018 aufzulösen sind oder die Bescheide 2007–2017 jeweils rückwirkend korrigiert werden können und die zu „Unrecht“ berücksichtigten Verluste (Zinsaufwand der Darlehen wurde „verbindlichkeitenerhöhend“ gebucht) rückgängig gemacht werden.
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