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§ 129 AO,Übernahmefehler,bei Erlass des Verwaltungsakts

Feststellungsbescheid ist bereits bestandskräftig. Durch einen Fehler im Programmhandling wurde die private Kfz-Nutzung sowohl in Gesamthandsbilanz als auch in der Sonderbilanz gewinnerhöhend gewürdigt. Kann der EDV-Eingabefehler dem Finanzamt zu eigen gemacht werden? Änderung gem. § 129 AO möglich?
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