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Korrekturnorm,§ 129 AO,§ 173 AO

Für den Steuerpflichtigen G wurde am 01.03.2020 die Einkommensteuererklärung 2018 inkl. der Anlage EÜR für eine im Jahr 2018 angeschaffte Photovoltaikanlage eingereicht. Die Vorsteuer des Anlagenkaufes wurde vergessen, in der Anlage EÜR einzutragen. In der Umsatzsteuererklärung 2018 wurde die Vorsteuer der Photovoltaikanlage geltend gemacht. Dem Finanzamt wurde schriftlich (im Mai 2019) mitgeteilt, dass es sich bei der in der Umsatzsteuererklärung 2018 geltend gemachten Vorsteuer um die Vorsteuer einer Photovoltaikanlage handelt, welche zu 100 % dem umsatz- und ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zugeordnet wurde. Die Rechtsbehelfsfrist des Einkommensteuerbescheids ist am 29.06.2020 abgelaufen. Einem Antrag auf Änderung gem. § 129 AO ist das Finanzamt nicht gefolgt, da bis heute keine Anlage EÜR 2018 eingegangen wäre und somit der Fehler seitens des Finanzamts nicht erkannt werden konnte. Das Finanzamt hat die in der Anlage G erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt. Gemäß des „Datev-Sendeprotokolls“ wurde auch die Anlage EÜR dem Finanzamt eingereicht. Fragen: 1) Kann eine Anlage EÜR 2018 nachgereicht werden, und ändert diese den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2018? 2) Für Anlagen EÜR wird eine eigene Steuernummer vergeben, die von der Steuernummer der Einkommensteuerklärung abweicht. Ergibt sich hieraus ggf. eine Art „Grundlagenbescheid“, der den Einkommensteuerbescheid 2018 gem. § 175 Abs. 1 AO ändern könnte? 3) Dem Finanzamt lagen die elektronischen Daten der Anlage EÜR vor, sie wurden aber scheinbar nicht in der Steuererklärung ausgewertet. Wäre dies ein Fehler, den sich das Finanzamt im Sinne des § 129 AO zurechnen lassen müsste (in der Anlage EÜR war die Vorsteuer nicht eingetragen, aber im Schreiben zur Umsatzsteuererklärung genannt), oder handelt es sich allenfalls um einen Fehler aufgrund mangelnder Sachaufklärung, welcher die Anwendung des § 129 AO ausschließt?
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