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Verfahrensrecht,Verspätungszuschlag,Erlass

A hat für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 eine vorzeitige Anforderung bekommen. Wegen verspäteter Abgabe wird für die Gewerbesteuer ein Verspätungszuschlag in Höhe von 25 € p.M. festgesetzt. Insgesamt übersteigen die Gewerbesteuervorauszahlungen die festzusetzende Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird auf die Gemeinden 1 und 2 zerlegt. Vorauszahlungen wurden jedoch nur für die Gemeinde 1 geleistet, so dass für diese sich eine Erstattung von rund 2.000 € ergibt. Für die Gemeinde 2 ergibt sich eine Nachzahlung von 13 €. Das Finanzamt setzt nun einen Verspätungszuschlag in Höhe von 25 € p.M. fest und weist diesen der Gemeinde 2 zu. Ist die Festsetzung zulässig, oder greift hier die Ausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO?
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