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Verfahrensrecht,Festsetzungsfrist,Steuerhinterziehung

Eine Tankstelle verkaufte Tankgutscheine (44 €) an Firmen, die diese wiederum ihren Mitarbeitern aushändigte. Zwischen der Tankstelle und den Firmen gab es keine Rahmenverträge. Eine Betriebsprüfung stellte eine Umsatzsteuer nach § 14c UStG fest (Rechtsstand 2014 vor Änderung der Gutscheinbesteuerung Einzweck/Mehrzweck). Die empfangenden Firmen machten auch den Vorsteuerabzug geltend. Bei der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung wurde mit dem Finanzamt vereinbart, dass die Tankstelle Rechnungsberichtigungen durchführt und den Umsatzsteuerausweis widerruft. Bei einer betroffenen Firma hatte bereits eine Lohnsteuerprüfung den unberechtigten Vorsteuerabzug festgestellt. Es erging kein geänderter USt-Bescheid, da vor der Lohnsteuerprüfung bereits eine Betriebsprüfung stattfand und der Vorbehalt der Nachprüfung des USt-Bescheids aufgehoben wurde. Frage: Hätte der USt-Bescheid vom Finanzamt nicht doch noch geändert werden können, da es sich bei dem unberechtigten Vorsteuerabzug um Steuerhinterziehung handelt?
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