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§ 162 AO,Hinzuschätzung,Schrotterlöse

Es geht um eine Hinzuschätzung bei einer GmbH (in Baden-Württemberg) im Rahmen einer stattgefundenen Betriebsprüfung. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde: Für ein Unternehmen im Bereich Gas, Wasser, Heizung fand für die Jahre 2016–2018 eine Betriebsprüfung statt. Im Rahmen der BP wurden bei den Betriebsausgaben vereinzelt geringfügige Feststellungen durch die BP gemacht. Bei den Betriebseinnahmen gab es keine Beanstandungen. Es lagen auch keine Hinweise vor, dass Erlöse (insbesondere Schrotterlöse) nicht gebucht wurden. Das Unternehmen lag in den BP-Jahren sogar über den höchsten Richtsatzwerten der Finanzverwaltung. So ist z.B. im Jahr 2017 ein Reingewinn von 24 % (Richtsatzwerte sehen hier 5–22 % vor) ausgewiesen. Das Unternehmen macht ca. 1,3 Mio. € Umsatz/Jahr. Das Unternehmen ist hauptsächlich im Neubaubereich tätig (die Behauptung der BP, dass der Schwerpunkt im Reparaturbereich läge, ist falsch). Schwerpunkt des Unternehmens sind Arbeiten im Sanitärbereich. Flaschnerarbeiten (hier könnten die meisten Schrottabfälle theoretisch anfallen) werden nur in sehr geringen Umfang getätigt. In den Jahren 2016–2018 wurden nur ca. 5 T€ an Flaschnerarbeiten gebucht. Der Sachgebietsleiter der BP beruft sich nun auf die allgemeine Lebenserfahrung, dass bei derartigen Unternehmen mehr Schrotterlöse anfallen müssen. Seine Hinzuschätzung begründet er ausschließlich damit. Feststellungen/Kontrollmitteilungen, die etwas anderes belegen würden, gibt es wie gesagt nicht. Den Originaltext der Hinzuschätzung habe ich in der Anlage angehängt. Der endgültige BP-Bericht ist noch nicht erstellt. Die Behauptung, dass keine Schrotterlöse erzielt wurden, stimmt hierbei nicht. Es wurde aber nur ein kleiner Schrotterlös im Jahr 2017 (35 € – Beleg wurde der BP auch vorgelegt) gebucht. Mehr gab es nicht. Folgende Fragen stellen sich: 1. Wie kann sich mein Mandat hiergegen zur Wehr setzen? 2. Gibt es Rechtsprechung zu derartigen pauschalen Hinzuschätzungen?
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