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Nichtigkeit von Verwaltungsakten,Änderung von Steuerbescheiden

Mein Mandant war beteiligt an einer GmbH & Co. KG. Diese GmbH & Co. KG ist im Jahre 2013 in Insolvenz gegangen. Die Insolvenz wurde für die Gesellschaft eröffnet, da Grundstücke als Betriebsvermögen vorhanden waren. Für die entsprechende Verwaltungs-GmbH als Komplementärin wurde die Insolvenz nicht eröffnet. Nach Feststellung des Insolvenzgerichts lag keine ausreichende Masse vor. Sie wurde nach den Vorschriften des Insolvenzgesetzes aufgelöst. Der Vermerk wurde im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht am 30.10.2013. Im Jahr 2017 wurde, um entsprechende Verluste aus der Insolvenz der KG geltend zu machen, eine einheitliche gesonderte Feststellung betreffend den Teil meines Mandanten (40 %) abgegeben. Dabei ist irrtümlich aus dem Vorjahr die positive Haftungsvergütung in Höhe von 1.250 € übernommen worden. Das Finanzamt hat einen entsprechenden Steuerbescheid gemäß Erklärung im Jahr 2019 erlassen. Dieser wurde rechtskräftig und stand nicht unter dem Vorbehalt des § 164 der Abgabenordnung. Der weitere Beteiligte hat keine Steuererklärung abgegeben. Der Insolvenzverwalter hat sich geweigert, da die Insolvenz abgeschlossen sei. Nunmehr habe ich einen Antrag gestellt auf Änderung des Bescheids unter Hinweis auf die Auflösung der Komplementär-GmbH im Jahr 2013. Das Finanzamt hat eine Änderung abgelehnt, da Rechtskraft eingetreten sei. Eine Nichtigkeit läge nicht vor. Kann der Bescheid geändert werden?
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