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Verfahrensrecht,Vorbehalt der Nachprüfung,Korrekturnorm

Bei einem Mandanten wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Erhöhung der angefangenen Arbeiten ein Mehrgewinn festgestellt. Die Bestandserhöhung bzw. der Mehrgewinn betrifft das Jahr 2016 wurde im Jahr 2020 im Rahmen des Betriebsprüfungsberichts/der Prüferbilanz festgestellt. Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 (im Jahr 2021) wurde die Prüferbilanz nicht berücksichtigt. Die Veranlagung für das Jahr 2019 erfolgte deshalb ohne diese Berücksichtigung. Die Steuerbescheide 2019 sind noch nicht verfristet. Sie ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Frage: Ist eine nachträgliche Änderung der Veranlagung 2019 durch Übermittlung eines berichtigten Jahresabschlusses zum 31.12.2019 jetzt noch möglich?
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