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§ 165 AO,§ 171 Abs. 8 AO

Im Rahmen einer GbR werden jedes Jahr hohe Verluste erzielt. Das Finanzamt zieht die Gewinnerzielungsabsicht in Zweifel. Es gab eine Betriebsprüfung der Jahre 2012–2014. Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht wurde thematisiert. Es gab ansonsten keine Feststellungen. Die geänderten Bescheide umfassen den Entfall des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO, es bleibt aber die Vorläufigkeit nach § 165 AO hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht bestehen. Im Rahmen der Prüfung wurde argumentiert, dass im Jahr 2019 ein Gewinn erzielt werden würde. Nun gab es eine weitere Betriebsprüfung der Jahre 2015–2018. Die Erklärungen 2019 sind bisher noch nicht abgegeben worden. Das Thema Gewinnerzielungsabsicht wurde im Rahmen der telefonischen Abschlussbesprechung kurz angesprochen. Meine Argumentation war, dass durch die erheblichen stillen Reserven im Falle eines Verkaufs oder der Betriebsaufgabe dennoch ein Gewinn auf die Totalperiode erzielt werden würde. Der Prüfer gab sich damit zufrieden. Im BP-Bericht ist das Thema Gewinnerzielungsabsicht mit keinem Wort erwähnt. Dennoch kommen nun die geänderten Bescheide wie bei der letzten BP: § 164 AO entfällt, jedoch bleibt § 165 AO hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht bestehen. Im Jahr 2019 wird leider wieder ein Verlust erklärt werden müssen. Der Hintergrund, warum sich das Finanzamt diese Sache überhaupt so lange anguckt, ist, dass es früher ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft war, der später zu einem Gewerbebetrieb umqualifiziert wurde ... Fragen: 1. Ist es rechtens, die Vorläufigkeit nach § 165 AO bestehen zu lassen, obwohl die Gewinnerzielungsabsicht nicht thematisiert wurde? 2. Welche Möglichkeiten gibt es, gegen die Vorläufigkeit vorzugehen? 3. Sehe ich es richtig, dass die vorläufigen Bescheide durch die Ablaufhemmung des § 171 (8) AO nie verjähren und das FA somit bei Einreichung der EÜR 2019 die Gewinnerzielungsabsicht absprechen und dann alle Bescheide seit 2006 (alle gem. § 165 AO) ändern kann? Dadurch würden sämtliche ESt-Bescheide der Gesellschafter geändert, und es käme eine horrende ESt-NZ heraus ...
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