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Bilanzberichtigung,Zeitpunkt

Steuerpflichtige A hat ein Gebäude auf einem fremden Grundstück (des Ehemanns) errichtet. Hierfür wurde ein Aufwandsverteilungsposten bei A gebildet, der wie Betriebsvermögen abgeschrieben wurde. Gemäß BMF v. 16.12.2016 – IV C 6 – S 2134/15/10003, BStBl 2016 I S. 1431, hat in diesem Fall eine Bilanzberichtigung in der Schlussbilanz „des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann“, zu erfolgen. Folgende Bescheide liegen vor: Bescheid 2018 vom 14.09.2020 unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO Bescheid 2017 vom 11.09.2019, kein § 164 Abs. 1 AO Bescheid 2016 vom 02.05.2018, kein § 164 Abs. 1 AO Bescheid 2015 vom 05.05.2017, kein § 164 Abs. 1 AO Bescheid 2014 vom 06.06.2016, kein § 164 Abs. 1 AO Bescheid 2013 vom 23.02.2015, kein § 164 Abs. 1 AO Fragen: a) In der Schlussbilanz welchen Jahres hat die Bilanzberichtigung zu erfolgen? b) In der Schlussbilanz welchen Jahres hat die Bilanzberichtigung zu erfolgen, wenn z.B. die Jahre 2014 und 2015 unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO veranlagt wären?
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