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§ 146a AO,TSE Sicherheitsmodul,Freiberufler

Aufgrund der Pflicht zur Benutzung einer TSE bei elektronischen Aufzeichnungssystemen werden wir vermehrt darauf angesprochen, wie dies im Rahmen einer Freiberufler-Arztpraxis in Verbindung mit Bareinnahmen, die in der Praxissoftware entsprechend dokumentiert werden, gehandhabt wird. Ist der Arzt als Freiberufler verpflichtet, seine Praxissoftware ebenfalls mit einem TSE aufzurüsten?
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