Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Steuerhinterziehung durch Unterlassen,Mittäter,Bedingter Vorsatz

Mandant A (Landwirt) wurde jahrelang von Steuerberater B steuerlich vertreten (Erstellung von Steuererklärungen). Steuerberater hat Vertretungsvollmacht. Ab 2015 wurde dem Mandanten A ein Berufsbetreuer zur Seite gestellt. Dieser vertritt den Mandanten auch vor den Behörden (Finanzamt). Der Berufsbetreuer hat für den Mandanten A im Wj. 2015/2016 ein Grundstück (BV) zur Vermögensfürsorge veräußert. Der Steuerberater B wurde vom Betreuer beauftragt, die steuerlichen Auswirkungen zu prüfen. Dies wurde auch gemacht. Die vorläufige Betreuung ist 2016 ausgelaufen. Die Vertretungsvollmacht wurde vom Betreuer nicht widerrufen. Dann meldete sich der Betreuer beim Steuerberater nicht mehr. Auch wurde die Verlängerung der Betreuung dem Steuerberater nicht angezeigt. Das Finanzamt hat die Einkommensteuer 2015 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt. Der Schätzungsbescheid wurde dem Betreuer zugesandt. Dieser hat den Betrag überwiesen. Eine sonstige Rückmeldung kam nicht mehr. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit geändertem Bescheid für 2015 aufgehoben. Der Steuerberater hat daraufhin vorsoglich Einspruch eingelegt, dass die Begründung nachgereicht wird. Die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts hat mit Schreiben mitgeteilt, dass nach Durchsicht der Akten festgestellt wurde, dass bei der Schätzung nicht berücksichtigte Vorgänge vorliegen. Der Veräußerungsgewinn wurde explizit vom Finanzamt berechnet. Das Finanzamt hat darauf hingewiesen, dass der Einspruch aufgrund der Verböserung zum Nachteil des Stpfl. geändert werden kann, es sei denn, der Einspruch wird zurückgenommen. Der Steuerberater hat daraufhin den Einspruch zurückgenommen. Die Einspruchseinlegung und Einspruchsrücknahme hat der Steuerberater ohne Auftrag des Betreuers aufgrund der Vertretungsvollmacht vorgenommen. Eine Steuererklärung für 2015 wurde nicht abgegeben. Ein paar Monate später erhielt der Betreuer ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle, dass für das Jahr 2015 die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen den Betreuer wegen Nichtabgabe der Steuererklärung 2015 gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eingeleitet wird. Bei der Strafsachenstelle hat der Betreuer nunmehr angegeben, dass er mit dem Steuerberater eine Vereinbarung gehabt hätte, dass sich dieser bei ihm rechtzeitig melden wollte, wenn steuerlich wieder etwas für seinen zu betreuenden Mandanten veranlasst war. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betreuer und Steuerberater existiert nicht und auch keine mündliche, da der Steuerberater und der Betreuer nie telefoniert und sich auch nie gesehen haben. Der Steuerberater ist nunmehr als Zeuge geladen und soll nun angeben, ob diese Vereinbarung existiert hat oder nicht. Der Steuerberater ist auch nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden worden. Hat sich der Steuerberater einer Pflichtverletzung schuldig gemacht, oder hat er sich der Steuerhinterziehung durch Unterlassen mitschuldig gemacht? Liegt eigentlich eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor, wenn dem Finanzamt der Sachverhalt in Form der Veräußerungsmitteilung bereits bekannt war (muss ja in den Akten gewesen sein, lt. Rechtsbehelfsstelle)?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen