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Verfahrensrecht,Vorbehalt der Nachprüfung,Aufhebung

Die Körperschaftsteuerbescheide der A-GmbH sind seit 2014 nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das letzte veranlagte Jahr ist 2019 (auch unter § 164 AO), der Bescheid ist im Januar 2021 ergangen. Es liegen keine Anzeichen für Steuerverkürzung/-hinterziehung o.Ä. vor, so dass m.E. von Seiten des Finanzamts kein Grund bestehen sollte, alte Jahre aufzurollen. Fragen: Muss das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung irgendwann mal aufheben? Wie lange zurück darf der Steuerbescheid nach § 164 AO offenbleiben? (Hinweis: Eine Betriebsprüfung gab es bei dem Unternehmen noch nicht.)
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