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Korrektur,Norm

Der Mandant hat im Jahr 2016 eine GbR gegründet mit dem Zweck, Immobilien zu erwerben, zu vermieten bzw. kurzfristig gewinnbringend wieder zu veräußern. Ein Gesellschafter hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Immobilie innerhalb von drei Jahren gekauft und wieder verkauft. Die Gesellschaft wurde im Jahr 2016 mit gleichlautendem Gesellschaftsvertrag (Erwerb, Vermietung und Verkauf von Immobilien) beim Finanzamt als gewerblicher Grundstückshandel angemeldet. Eine Gewerbeanmeldung der Gesellschaft erfolgte nicht. Für 2016, 2017 und 2018 wurden bisher Feststellungserklärungen abgegeben. Die Gesellschaft hat bisher nur ein Objekt erworben und dieses fremdvermietet; weitere Objekte sind nicht geplant, da die Gesellschafter nicht weiter zusammenarbeiten möchten. Das Objekt soll nicht veräußert werden. Frage: Können die Bescheide der GbR rückwirkend nach § 129 AO geändert werden? Der Ursprungsgedanke der Gesellschaft war ein gewerblicher Grundstückshandel, dieser ist nicht realisiert worden, da nur ein Objekt erworben wurde und seit 2016 im Besitz ist und eine Veräußerung auch weiterhin nicht geplant ist. Damit liegt steuerlich eine reine Vermögensverwaltung vor, die Zuordnung der Einkünfte wäre damit ab dem ersten offenen Jahr zu berichtigen. Die Feststellungserklärung 2016 wurde am 26.01.2018 eingereicht und wäre damit bis zum 31.12.2022 noch zu berichtigen.
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